Muss der ( Verbraucher- ) Käufer zur Nacherfüllung die Kaufsache an einen entfernten Ort verbringen, begründet die Kostenregelung des § 439 II BGB nicht nur einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen den Verkäufer, sondern sogar einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Abdeckung dieser Kosten ( BGH v. 19.07.2017, Azu.: VIII ZR 278/16 ).

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