Der BGH hat erneut bestätigt, dass dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Beseitigung analog § 906 I 1 BGB zusteht, wenn Bäume auf dem Nachbargrundstück durch Abfall von Laub, Nadeln, Zapfen etc. einen erhöhten Reinigungsaufwand verursachen, BGH v. 27.102.107, Az.: V ZR 8/17.

Auf den Grenzabstand der Bäume kommt es dabei nicht an.

Dagegen bestehen keine Ansprüche wegen der Beeinträchtigung des Grundstückes durch die von den Bäumen ausgehende Verschattung.