Der BGH hat erneut bestätigt, dass dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Beseitigung analog § 906 I 1 BGB zusteht, wenn Bäume auf dem Nachbargrundstück durch Abfall von Laub, Nadeln, Zapfen etc. einen erhöhten Reinigungsaufwand verursachen, BGH v. 27.102.107, Az.: V ZR 8/17.
Auf den Grenzabstand der Bäume kommt es dabei nicht an.
Dagegen bestehen keine Ansprüche wegen der Beeinträchtigung des Grundstückes durch die von den Bäumen ausgehende Verschattung.
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