Die Frage, ob die auf einer unzulässigen Videoüberwachung beruhenden Erkenntnisse einer Partei bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung verwertet werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung zu beurteilen.

BGH, Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 1370/20 – LG Berlin/ AG Berlin-Mitte

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