BGH v. 05.10.2016, Az.: VIII ZR 222/15

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Miete kommt es nicht darauf an, dass die Miete bis spätestens zum maßgeblichen Zeitpunkt auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleister ( i.d.R. Bankinstitut ) den Zahlungsauftrag bis zum maßgeblichen Zeitpunkt erteilt hat, vorausgesetzt, das Konto ist ausreichend gedeckt.

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