BGH v. 05.10.2016, Az.: VIII ZR 222/15
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Miete kommt es nicht darauf an, dass die Miete bis spätestens zum maßgeblichen Zeitpunkt auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleister ( i.d.R. Bankinstitut ) den Zahlungsauftrag bis zum maßgeblichen Zeitpunkt erteilt hat, vorausgesetzt, das Konto ist ausreichend gedeckt.
Neueste Beiträge
- Anspruch auf Erstattung der Kosten – Reinigungsaufwand durch Bäume
- Untergemeinschaften von Wohnungseigentümergemeinschaften nicht rechtsfähig
- Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung
- Transportkostenvorschuss des Käufers zur Verbringung der Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung
- Vermutung der inhaltlichen Vollständigkeit und Richtigkeit des Notarvertrages